
Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht
Unverhofft kommt öfter als man denkt.
Eine gute Vorbereitung entlastet im Ernstfall.
Ein Unfall.
Eine plötzliche schwere Erkrankung.
Ein Auslandsaufenthalt und keine Möglichkeit, in einer dringlichen Sache vor Ort zu reagieren.
Altersbedingte fortschreitende Erkrankungen, die die eigene Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nach und nach beeinträchtigen.
Oder eine andere Situation, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Manchmal kommt es schleichend, manchmal trifft es einen völlig unmittelbar aus dem Nichts und wir können es meist nicht beeinflussen.
Was wir aber beeinflussen können ist die Vorbereitung auf genau diese Situationen. Und wir wahren damit nicht nur unsere Selbstbestimmtheit im höchstmöglichen Maße, sondern schützen vor allem auch unsere Liebsten - vor unnötigem Chaos und Unsicherheit in einer ohnehin schweren Zeit.
Gemein ist all diesen Situationen, dass ohne eine entsprechende Vollmacht das Betreuungsgericht entscheidet.
Der eigene Ehegatte, Familienmitglieder oder andere Vertraute sind schlicht nicht handlungsfähig.
Um Handlungsfähigkeit herzustellen, muss das Gericht in einem Betreuungsverfahren einen Betreuer bestellen. Die Bestellung nimmt erfahrungsgemäß Zeit in Anspruch - wichtige Zeit, die Ihnen fehlt. Und die dafür sorgt, dass Dinge einfach unerledigt liegenbleiben. Rechnungen können nicht bezahlt werden und der Betreuer findet im Zweifel Chaos vor, welches er erst einmal wieder beseitigen muss.
Das Gericht ist in der Auswahl des Betreuers frei, so dass nicht 100 % sicher ist, dass der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied bestellt wird. Ist aus Sicht des Gerichts niemand geeignet oder möchte niemand diese Aufgabe übernehmen, wird ein so genannter gesetzlicher Betreuer bestellt.
Nur mit einer entsprechenden Vollmacht kann sichergestellt werden, dass eine Vertrauensperson Sie im Notfall in Ihrem Sinne und in den von Ihnen vorab festgelegten Bereichen umfassend vertreten kann!
Gut zu wissen:
Der Unterschied zwischen Vorsorge- und Generalvoll-macht
Die Vollmacht gilt zurecht als eines der wichtigsten Instrumente der rechtlichen Vorsorge. Sie soll sicherstellen, dass im Ernstfall eine vertraute Person Entscheidungen treffen kann.
In der Praxis zeigt sich jedoch ein zentrales Problem, wenn das Dokument nach außen als so genannte Vorsorgevollmacht konzipiert ist: Der Nachweis des Vorsorgefalls.
Erst wenn dieser eingetreten ist, darf die Vorsorgevollmacht von der Vertrauensperson genutzt werden. Meist ist damit gemeint, dass Sie selbst geistig und/oder körperlich nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten eigenständig zu besorgen. Der Vorsorgefall kann jedoch (und muss dann auch!) auch für andere Fälle definiert und konkretisiert werden
Doch wann gilt eine Person als handlungs- und/oder geschäftsunfähig?
Rechtlich entscheidend ist, ob jemand noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Anders als oft angenommen, gibt es hierfür jedoch keinen klar definierten Zeitpunkt. Handlungs- und/oder Geschäftsunfähigkeit sind oft kein plötzlicher Zustand, sondern entwickeln sich häufig schleichend - etwa bei Demenz, Alzheimer oder nach anderen schweren Erkrankungen.
Die Folge:
Es ist oft unklar, ab wann eine Vorsorgevollmacht tatsächlich eingesetzt werden darf.
In der Praxis führt diese Unsicherheit zu erheblichen Problemen:
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Fehlende Nachweise: Banken, Ärzte oder Behörden verlangen häufig eine ärztliche Bestätigung der Entscheidungsunfähigkeit
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Verzögerungen: Bis entsprechende Atteste vorliegen, können wichtige Entscheidungen blockiert sein.
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Uneinigkeit unter Angehörigen: Unterschiedliche Einschätzungen führen nicht selten zu Konflikten
Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass trotz vorhandener Vorsorgevollmacht ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
Um derartige Unsicherheiten und Schwierigkeiten in der Nutzung zu vermeiden, empfehle ich meinen Mandant*innen nach sorgfältiger Abwägung der individuellen Situation in den meisten Fällen, eine so genannte Generalvollmacht zu erteilen.
Diese ist nach außen sofort und unbeschränkt wirksam.
Da hiermit eine erhöhte Missbrauchsgefahr einhergeht, besprechen wir gemeinsam, welche "Spielregeln" Ihnen für die Nutzung der Vollmacht wichtig sind. Diese regeln wir dann in einem gesonderten Vertrag (dem so genannten "Innenverhältnis"), den Sie und Ihre Vertrauensperson(en) miteinander schließen.
Meist wird die Nutzung der Vollmacht auf die klassischen Vorsorgefälle (siehe oben) beschränkt und zusätzlich ermöglicht, dass Sie den Bevollmächtigten immer auch ausdrücklich dazu anweisen können, ein bestimmtes Geschäft für Sie zu besorgen.
Der Vertrag dient vor allem Ihrem Schutz und schränkt die genannte Missbrauchsgefahr ein.
Oft macht es zudem Sinn, dass Sie die Vollmacht so lange wie es Ihnen gut geht, bei sich behalten. Ihre Bevollmächtigten müssen jedoch wissen, wo sich das Original befindet und die Möglichkeit des Zugriffs hierauf haben.
Wichtig ist auch, dass Sie wissen, dass Sie jedwede von Ihnen erteilte Vollmacht, jederzeit (bestenfalls schriftlich) widerrufen können! Ändert sich also das Vertrauensverhältnis, steht es Ihnen frei, sich von der Vollmacht zu lösen und - wichtig!- jemand anderes zu bevollmächtigen.
Sollten sie das Vollmachtsoriginal bereits ausgehändigt haben, fordern sie dieses unbedingt umgehend zurück! Informieren Sie auch Dritte wie z.B. Ihre Bank, wenn diese Kenntnis von der Vollmacht hatte. Je nach Ausgestaltung muss der Vertrag zur Vollmacht gesondert gekündigt werden.